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1. Anwendbarkeit der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber
deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur
schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen
allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers
(§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als
erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht
exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur
soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags)
entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für
eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,
Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung
(Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere
nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem
eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern
veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite
(im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den
vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem
Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung
des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt,
wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2.
oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert
sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,
Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner
gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung
erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall
schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen
Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur
Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist
dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des
Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung
zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe
an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung
anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der
Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des
Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche
zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter
Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken,
Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu
sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere
hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert
die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.),
insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für
die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem
Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist
auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei
der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose
Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet
insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für
Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal)
oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der
Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige
Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände
sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den
Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen
lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist
der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls
haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der
Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige
Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,
Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung
schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser
Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist
beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich
oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein
Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.
Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor.
Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das
Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein
angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte
abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen
gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung
durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte
Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen
Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus
welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen
Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus
Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten
Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht
dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG
gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG
stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts
auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG)
vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG)
zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der
Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen
Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung
fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen
längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen
sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung
(Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst
mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des
Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme
wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist
das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen
Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung
ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres
festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher
Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt
Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im
Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig
gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird
eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht
anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als
zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner
Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen
auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar
unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik
(Schmalfilm, Video, DAT etc.).
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